Tools:
Update via:
Änderung § 62 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 62 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 62 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 62 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag |
Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al82996-0.htm