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Änderung § 71 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020
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§ 71 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 71 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | |
(2) 1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. | (2) 1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. |
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