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Änderung § 74 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020
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§ 74 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 74 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag | (Text neue Fassung)§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz |
Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2015. | Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt. |
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