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Änderung § 74 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 74 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 74 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag


(Text neue Fassung)

§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz


vorherige Änderung

Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2015.



Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt.

(heute geltende Fassung)