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Änderung § 20 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B | |
(1) 1 Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. 2 Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. 2 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. 2 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen. |
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