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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2020
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. des Grundgehaltes, | |
(Text alte Fassung) 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, | (Text neue Fassung) 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5, |
3. der Amtszulagen um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. (3) Ab 1. März 2020 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,06 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,85 Prozent die Monatsbeträge der Anlage VI. | |
(4) Ab 1. März 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. | |
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