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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.01.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 2a des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Regelung durch Gesetz § 3 Anspruch auf Besoldung § 3a Besoldungskürzung § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 7 (aufgehoben) § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 12 Rückforderung von Bezügen § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen § 14 Anpassung der Besoldung § 14a Versorgungsrücklage § 15 Dienstlicher Wohnsitz § 16 Amt, Dienstgrad § 17 Aufwandsentschädigungen § 17a Zahlungsweise 2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt § 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes 2. Unterabschnitt Vorschriften für Beamte und Soldaten § 20 Besoldungsordnungen A und B § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) § 23 Eingangsämter für Beamte § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen § 25 Beförderungsämter § 26 Obergrenzen für Beförderungsämter § 27 Bemessung des Grundgehaltes § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten § 31 (aufgehoben) 3. Unterabschnitt Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § 32 Bundesbesoldungsordnung W § 33 Leistungsbezüge § 34 Vergaberahmen § 35 Forschungs- und Lehrzulage § 36 (aufgehoben) 4. Unterabschnitt Vorschriften für Richter und Staatsanwälte § 37 Besoldungsordnung R § 38 Bemessung des Grundgehalts 3. Abschnitt Familienzuschlag § 39 Grundlage des Familienzuschlages § 40 Stufen des Familienzuschlages § 41 Änderung des Familienzuschlages 4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen § 43 Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr § 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse § 48 Mehrarbeitsvergütung § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst § 50 (weggefallen) § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung § 51 Andere Zulagen und Vergütungen 5. Abschnitt Auslandsbesoldung § 52 Auslandsdienstbezüge § 53 Auslandszuschlag § 53a (aufgehoben) § 54 Mietzuschuss § 55 Kaufkraftausgleich § 56 Auslandsverwendungszuschlag § 57 (aufgehoben) § 58 (aufgehoben) § 58a (aufgehoben) 6. Abschnitt Anwärterbezüge § 59 Anwärterbezüge § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung § 61 Anwärtergrundbetrag § 62 (aufgehoben) § 63 Anwärtersonderzuschläge § 64 (aufgehoben) § 65 Anrechnung anderer Einkünfte § 66 Kürzung der Anwärterbezüge 7. Abschnitt (aufgehoben) § 67 (aufgehoben) § 68 (aufgehoben) § 68a (aufgehoben) 8. Abschnitt Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei 9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 73 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 73a Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder § 75 Übergangszahlung § 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis § 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen | |
(Text alte Fassung) § 79 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 79 Umwandlung der Sonderzahlung |
§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei § 80a § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 § 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht § 85 Einmalige Zahlung im Jahr 2009 § 86 Anwendungsbereich in den Ländern Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B Anlage II Bundesbesoldungsordnung W Anlage III Bundesbesoldungsordnung R Anlage IV Anlage V Anlage VI Auslandszuschlag (§ 53) Anlage VIb (aufgehoben) Anlage VIc (aufgehoben) Anlage VId (aufgehoben) Anlage VIe (aufgehoben) Anlage VIf (aufgehoben) Anlage VIg (aufgehoben) Anlage VIh (aufgehoben) Anlage VIi (aufgehoben) Anlage VIII Anlage IX | |
§ 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes | |
(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. (2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden, anzuwenden. | (1) 1 Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2015 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. 2 Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. 3 Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. 4 In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. (2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2015 erhöht werden, anzuwenden. |
(3) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften. (4) Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt. --- Anm. d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar. | |
§ 79 (aufgehoben) | § 79 Umwandlung der Sonderzahlung |
Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge 1. das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz, 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1, 3. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag, 4. der Anwärtergrundbetrag und 5. die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen. | |
§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes | |
(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. (2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert. | |
(3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen. | (3) Soweit am 1. Januar 2015 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen. |
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