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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 des BeamtStGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen | |
(1) 1 Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und | (Text neue Fassung) 1. der Beamte vor dem 1. Januar 2024 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und |
2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass seine Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss. 2 Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. 3 Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 4 Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. (2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | |
Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B | |
gesamter Text und Änderungshistorie siehe Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/v213669-2019-01-01.htm