Zitat in folgenden NormenBundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV)
neugefasst durch B. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 2 BMVergV (vom 01.04.2025) ... Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben 1. einer Vergütung nach § 50c des Bundesbesoldungsgesetzes , 2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, 3. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... i) Nach der Angabe zu § 50b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren". j) ... ersetzt. 27. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt: „§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der ... 27. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt: „ § 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren (1) Beamte, ...
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 2 BwESuÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50c folgende Angabe eingefügt: „§ 50d Vergütung für Soldaten mit ... Ausbildungen." 5. Nach § 50c wird folgender § 50d eingefügt: „§ 50d Vergütung für ...
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