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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.08.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 8 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Regelung durch Gesetz § 3 Anspruch auf Besoldung § 3a (aufgehoben) § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung § 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand § 7b (aufgehoben) § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 12 Rückforderung von Bezügen § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen § 14 Anpassung der Besoldung § 14a Versorgungsrücklage § 15 Dienstlicher Wohnsitz § 16 Amt, Dienstgrad § 17 Aufwandsentschädigungen § 17a Zahlungsweise § 17b Lebenspartnerschaft Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes § 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) § 23 Eingangsämter für Beamte § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen § 25 (aufgehoben) § 26 (aufgehoben) § 27 Bemessung des Grundgehaltes § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten § 31 (aufgehoben) Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § 32 Bundesbesoldungsordnung W § 32a Bemessung des Grundgehaltes § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten § 33 Leistungsbezüge § 34 (aufgehoben) § 35 Forschungs- und Lehrzulage § 36 (aufgehoben) Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte § 37 Bundesbesoldungsordnung R § 38 Bemessung des Grundgehaltes Abschnitt 3 Familienzuschlag § 39 Grundlage des Familienzuschlages § 40 Stufen des Familienzuschlages § 41 Änderung des Familienzuschlages Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft § 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie § 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr § 43b (aufgehoben) § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen § 46 (aufgehoben) § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse § 48 Mehrarbeitsvergütung § 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung § 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern § 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren § 51 Andere Zulagen und Vergütungen Abschnitt 5 Auslandsbesoldung § 52 Auslandsdienstbezüge § 53 Auslandszuschlag § 53a (aufgehoben) § 54 Mietzuschuss § 55 Kaufkraftausgleich § 56 Auslandsverwendungszuschlag § 57 Auslandsverpflichtungsprämie § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften § 58a (aufgehoben) Abschnitt 6 Anwärterbezüge § 59 Anwärterbezüge § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung § 61 Anwärtergrundbetrag § 62 Anwärtererhöhungsbetrag § 63 Anwärtersonderzuschläge § 64 (aufgehoben) § 65 Anrechnung anderer Einkünfte § 66 Kürzung der Anwärterbezüge Abschnitt 7 (aufgehoben) § 67 (aufgehoben) § 68 (aufgehoben) § 68a (aufgehoben) Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten § 69a Heilfürsorge für Soldaten § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei § 70a Dienstkleidung für Beamte Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften § 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63 § 72a (aufgehoben) § 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz § 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften § 75 Übergangszahlung § 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis § 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes § 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen § 79 (aufgehoben) § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 | |
(Text alte Fassung) § 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes | (Text neue Fassung) § 82 (aufgehoben) |
§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen § 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht § 85a (aufgehoben) § 85 Anwendungsbereich in den Ländern Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2) Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4) Anlage VIb (aufgehoben) Anlage VIc (aufgehoben) Anlage VId (aufgehoben) Anlage VIe (aufgehoben) Anlage VIf (aufgehoben) Anlage VIg (aufgehoben) Anlage VIh (aufgehoben) Anlage VIi (aufgehoben) Anlage VIII (zu § 61) Anlage IX (zu den Anlagen I und III) | |
§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung | |
(1) 1 Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2 Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. 3 Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade. | |
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. 2 Für die Zuordnung zu einem Amt, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen. | (2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. 2 Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen. |
§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes | § 82 (aufgehoben) |
(1) 1 Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Beamten und Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. 2 Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe. 3 Abweichend von Satz 1 werden die darüber hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht angerechnet. (2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate. |
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