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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 3 des BBVAnpÄndG 2021/2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Regelung durch Gesetz § 3 Anspruch auf Besoldung § 3a (aufgehoben) § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung § 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand § 7b (aufgehoben) § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 12 Rückforderung von Bezügen § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen § 14 Anpassung der Besoldung § 14a Versorgungsrücklage § 15 Dienstlicher Wohnsitz § 16 Amt, Dienstgrad § 17 Aufwandsentschädigungen § 17a Zahlungsweise § 17b Lebenspartnerschaft Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes § 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) § 23 Eingangsämter für Beamte § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen § 25 (aufgehoben) § 26 (aufgehoben) § 27 Bemessung des Grundgehaltes § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten § 31 (aufgehoben) Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § 32 Bundesbesoldungsordnung W § 32a Bemessung des Grundgehaltes § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten § 33 Leistungsbezüge § 34 (aufgehoben) § 35 Forschungs- und Lehrzulage § 36 (aufgehoben) Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte § 37 Bundesbesoldungsordnung R § 38 Bemessung des Grundgehaltes Abschnitt 3 Familienzuschlag § 39 Grundlage des Familienzuschlages § 40 Stufen des Familienzuschlages § 41 Änderung des Familienzuschlages Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft § 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie § 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr § 43b (aufgehoben) § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen § 46 (aufgehoben) § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse § 48 Mehrarbeitsvergütung § 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung § 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern § 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren § 51 Andere Zulagen und Vergütungen Abschnitt 5 Auslandsbesoldung § 52 Auslandsdienstbezüge § 53 Auslandszuschlag § 53a (aufgehoben) § 54 Mietzuschuss § 55 Kaufkraftausgleich § 56 Auslandsverwendungszuschlag § 57 Auslandsverpflichtungsprämie § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften § 58a (aufgehoben) Abschnitt 6 Anwärterbezüge § 59 Anwärterbezüge § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung § 61 Anwärtergrundbetrag § 62 Anwärtererhöhungsbetrag § 63 Anwärtersonderzuschläge § 64 (aufgehoben) § 65 Anrechnung anderer Einkünfte § 66 Kürzung der Anwärterbezüge Abschnitt 7 (aufgehoben) § 67 (aufgehoben) § 68 (aufgehoben) § 68a (aufgehoben) Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten § 69a Heilfürsorge für Soldaten | |
(Text alte Fassung) § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | (Text neue Fassung) § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes |
§ 70a Dienstkleidung für Beamte Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften § 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63 § 72a (aufgehoben) § 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz § 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften § 75 Übergangszahlung § 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis § 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes § 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen § 79 (aufgehoben) | |
§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes |
§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 § 82 (aufgehoben) § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen § 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht § 85a (aufgehoben) § 85 Anwendungsbereich in den Ländern Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2) Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4) Anlage VIb (aufgehoben) Anlage VIc (aufgehoben) Anlage VId (aufgehoben) Anlage VIe (aufgehoben) Anlage VIf (aufgehoben) Anlage VIg (aufgehoben) Anlage VIh (aufgehoben) Anlage VIi (aufgehoben) Anlage VIII (zu § 61) Anlage IX (zu den Anlagen I und III) | |
§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes |
(1) 1 Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. 3 Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. 5 Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. 6 Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend. | |
(2) 1 Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. 2 Dies gilt auch | (2) 1 Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. 2 Dies gilt auch |
1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie 2. in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. 3 Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. | |
§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes |
Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich. | (1) 1 Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2 Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. 3 Der Antrag ist unwiderruflich. (2) 1 Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2 Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. 3 Der Antrag ist unwiderruflich. |
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