Artikel 4 - Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen (VgRFoAV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Konzessionsvergabeverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. August 2023 KonzVgV § 8a (neu), § 19, § 21, § 22, § 23, § 37 (neu)

Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift des Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird ein Semikolon und das Wort „Bekanntmachungen" angefügt.

b)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms".

c)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Konzessionsbekanntmachung; Ex-Ante-Transparenz"

d)
Folgende Angabe wird eingefügt:

§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms".

2.
Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen".

3.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms

Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend."

4.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Ex-ante-Transparenz" angefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a" ersetzt und wird die Angabe „(ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1)" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 28 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a."

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 32 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster nach Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 40 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a" ersetzt.

6.
§ 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 14 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a."

7.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können."

8.
Folgender § 37 wird angefügt:

§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1.
§ 8a nicht anzuwenden und

2.
die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

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Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VgRFoAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgRFoAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VgRFoAV *
... für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments ...


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