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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung (3. EnSiTrVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Energiesicherungstransportverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2023 EnSiTrV § 1, § 3, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 2 (neu), Anlage 1

Die Energiesicherungstransportverordnung vom 26. August 2022 (BAnz AT 29.08.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder von sonstigen Energien auf dem in der Anlage bezeichneten Energiekorridor-Netz (EnKo-Netz)" durch die Wörter „Energieträgern im Sinne der Anlage" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Verlangt ein Betreiber von Schienenwegen für Anträge mit betrieblichem Vorrang außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ein besonderes Entgelt, so soll dieses Entgelt auch für Transporte nach Satz 1 verlangt werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Transport nach Absatz 1 ist zur Gewährleistung der Versorgung mit Energieträgern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 dann erforderlich, wenn

1.
für den Zeitpunkt des Transports für den Ursprungs- oder den Bestimmungsort des Transports ein Versorgungsengpass nach § 2 festgestellt wurde und

2.
der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes bei der Anmeldung gegenüber dem zuständigen Betreiber von Eisenbahnanlagen oder dem zuständigen Betreiber von Serviceeinrichtungen erklärt, dass der vorrangige Transport notwendig ist

a)
zur Einhaltung der Bevorratungsverpflichtung eines Betreibers einer Anlage nach § 50b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes,

b)
zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Mineralölraffinerie,

c)
zur Vermeidung des Leerstandes eines schienenversorgten Mineralöltanklagers oder

d)
für den unterbrechungsfreien Betrieb sonstiger Anlagen, um diesen den Wechsel des Ersatzbrennstoffes zu ermöglichen, damit der Ersatzbrennstoff für die Sicherstellung der Energieversorgung genutzt werden kann."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Der Nachweis" durch die Wörter „Die Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

2.
Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2 Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses

(1) Besteht aufgrund konkreter und zuverlässiger Anhaltspunkte die Möglichkeit, dass die Energieträgerversorgung in einem bestimmten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder an einem bestimmten Standort von Kraftwerken, Importhäfen, Raffinerien oder Tanklagern aufgrund eines drohenden Versorgungsengpasses gefährdet oder gestört werden könnte, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen drohenden Versorgungsengpass für dieses Gebiet, die Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder diese einzelnen Standorte feststellen. Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) In der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist das betroffene Gebiet oder der betroffene Standort sowie die jeweils betroffenen Gleisanschlüsse sowie die Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem drohenden Versorgungsengpass ausgegangen wird, zu bezeichnen. Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses gilt für zwei Monate ab der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Eine erneute Feststellung ist zulässig.

(3) Hinweise, die einen drohenden Versorgungsengpass im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begründen können, sind insbesondere

1.
bei Standorten, die üblicherweise nicht per Schiene beliefert werden, der absehbare Ausfall der Belieferung des Standortes auf dem gewöhnlichen Transportweg,

2.
bei Standorten, die üblicherweise hauptsächlich oder überwiegend von einer bestimmten Quelle beliefert werden, der absehbare Ausfall dieser Quelle insbesondere aufgrund

a)
der Verhängung eines Embargos,

b)
dem Vorliegen eines Lieferstopps,

c)
der Reduktion der Produktionskapazität oder

d)
der vorrübergehenden oder dauerhaften Nichtverfügbarkeit dieser Quelle aus anderen Gründen."

3.
Der bisherige § 2 wird § 3.

4.
Der bisherige § 3 wird § 4 und in dessen Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 2" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.

5.
Der bisherige § 4 wird § 5 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen."

6.
Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 6 bis 8.

7.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 1) Priorisierungsfähige Energieträger

EnergieträgerDavon priorisierungsfähig
Roherdöl-
OttokraftstoffAlkylat, Benzin, Rohbenzin (Naphtha)
DieselkraftstoffDiesel, paraffinische Diesel, Biodiesel (FAME)
FlugkraftstoffKerosin (Jet A1), Biokerosin, Synthetisches Kerosin
HeizkraftstoffSteinkohle, Braunkohle, Gasöl (inkl. Vakuum Gasöl), Heizöl (EL, S), Kalzinat/
Petrolkoks, Koks
AlkoholeEthanol, Bioethanol, Methanol
EtherMTBE, ETBE, DME, OME
Weitere KohlenwasserstoffeAromatisch: Benzol, Toluol, Xylol
Nicht aromatisch: LPG (Propan, Butan und deren Gemische), Butylen,
Isobuten/Isobutan, Propylen, Butadien".