Artikel 1 - Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) (66. EDDF-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 225; Geltung ab 02.11.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. November 2023 EDDF-IFR-PV

Die Zweihundertzwölfte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) vom 13. November 2002 (BAnz. S. 25.489), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(nur Fundstellennachweis seit 2023)

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Zitierungen von Artikel 1 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 66. EDDF-IFR-PV-ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 66. EDDF-IFR-PV-ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)
V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 150
Artikel 1 67. EDDF-IFR-PV-ÄndV
... und vom Flughafen Frankfurt am Main) vom 13. November 2002 (BAnz. S. 25.489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 225 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (nur Fundstellennachweis seit ... und vom Flughafen Frankfurt am Main) vom 13. November 2002 (BAnz. S. 25 489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 225 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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