Artikel 2 - Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) (66. EDDF-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 225; Geltung ab 02.11.2023
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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 2. November 2023 in Kraft.

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Zitierungen von Artikel 2 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 66. EDDF-IFR-PV-ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 66. EDDF-IFR-PV-ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 66. EDDF-IFR-PV-ÄndV
... 19 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 225, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2023 von 20 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 2. November 2023 in Kraft. Langen, den 8. August 2023 Der Direktor ...


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