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Artikel 1 - Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. November 2023 BeschV § 9, § 24a, § 26, § 29, § 30, § 32, § 36

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „eine Blaue Karte EU oder" gestrichen.

2.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Arbeitsvertrag die Ausländerin oder den Ausländer zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der Voraussetzungen verpflichtet, die für die Berufsausübung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erforderlich sind,".

bbb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „, dass die" die Wörter „nach Nummer 1 erforderliche" eingefügt.

bb)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer" gestrichen.

3.
In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023" gestrichen.

4.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Mazedonien" durch das Wort „Nordmazedonien" ersetzt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für Beschäftigungen auf Grundlage der in Satz 1 genannten Abkommen, in denen bestimmt ist, dass jemand für eine Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung oder keiner Arbeitserlaubnis bedarf, bedarf es keiner Zustimmung."

5.
In § 30 Nummer 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „§ 16" durch die Wörter „den §§ 16 und 29 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

6.
§ 32 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
einer Beschäftigung nach § 18c Absatz 3 und § 18g Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1 und 1a, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,".

7.
In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 81a" durch die Wörter „In den Fällen des § 18g Absatz 4 und des § 81a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FachKrEFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FachKrEFV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. März 2024 in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 18. November ...