Änderung Artikel 7 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 27.02.2024

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2023 I Nr. 233, S. 9 - 17)






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