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Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StTbVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)


Artikel 1 ändert mWv. 7. September 2023 StTbV



Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. September 2023 StVO § 36a (neu), § 44, § 49

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis

Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor."

2.
In § 44 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln."

3.
§ 49 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,".


Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. September 2023 BKatV Anlage

Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der laufenden Nummer 128 wird die folgende laufende Nummer 128a eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
„128aWeisung eines Transportbegleiters bei einem
Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt
§ 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
20 €".


2.
Nach der laufenden Nummer 129 wird die folgende laufende Nummer 129a eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
„129aZeichen eines Transportbegleiters bei einem
Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt
§ 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
70 €".



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. September 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing