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Änderung § 26 Parteiengesetz vom 05.03.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Parteiengesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 11. PartGÄndG am 5. März 2024 und Änderungshistorie des PartGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Begriff der Einnahme | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. 2 Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. 2 Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen. |
(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen. (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen. (4) 1 Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2 Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. 3 Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt. (5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben. |
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