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Änderung § 31e Parteiengesetz vom 05.03.2024
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§ 31e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung | § 31e n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70 |
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(Text alte Fassung) § 31e (neu) | (Text neue Fassung)§ 31e Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt. (2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident. |
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