Änderung § 31e Parteiengesetz vom 05.03.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 11. PartGÄndG am 5. März 2024 und Änderungshistorie des PartG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 31e n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31e Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed