Änderung § 37 Parteiengesetz vom 05.03.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs


(Text alte Fassung)

§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

(Text neue Fassung)

§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.




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