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Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (1. BMUBGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung BMU vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMUV - BMUVBGebV)". - 2.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- Einwegkunststofffondsgesetz.".
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)". - b)
- Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:
„Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG | |
1.1 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.2 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.3 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.4 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.5 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.6 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.7 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.8 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand |
1.9 | Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand |
2 | Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. September 2023.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Steffi Lemke
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16034/index.htm