Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalt der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „Technik" nach § 4 und

2.
Prüfungsbereich „Organisation" nach § 5.



 

Zitierungen von § 3 KfzSTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzSTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KfzSTFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die ...
§ 7 KfzSTFPrV Fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche nach § 3 thematisiert werden. Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus den folgenden drei ...
§ 8 KfzSTFPrV Fachgespräch
... Im Fachgespräch sind die Prüfungsbereiche nach § 3 einzubeziehen. (2) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, ...