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§ 6 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 6 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.
ein Fachgespräch nach § 8 und

3.
eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

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