Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 7 Fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe



(1) Im Rahmen der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anzunehmen, zu planen und durchzuführen.

(2) 1Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe wird auf der Grundlage der Beschreibung eines Arbeitsauftrages, der einem Kundenauftrag entspricht, aus dem die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche nach § 3 thematisiert werden. 3Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen:

1.
Planung,

2.
Durchführung sowie

3.
Kontrolle und Dokumentation.

(3) Als fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe sind Arbeiten an einem Fahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der nachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils einen Fehler aufweist:

1.
Antriebssystem,

2.
Bremssystem,

3.
Steuerungssystem,

4.
Fahrwerkssystem,

5.
Sicherheitssysteme,

6.
Komfortsysteme,

7.
Assistenzsysteme oder

8.
Zusatzsysteme.

(4) Bei der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

1.
ein Fahrzeug von einem Kunden oder von einer Kundin annehmen, dessen oder deren Anliegen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen, den Kunden oder die Kundin beraten, einen Kostenvoranschlag erstellen und erläutern, einen Werkstattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg vorgeben,

2.
Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit dessen Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und beheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschließende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen prüfen und diese mit abwickeln sowie

3.
die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung erstellen und dem Kunden oder der Kundin erläutern sowie dem Kunden oder der Kundin das Fahrzeug übergeben.

(5) Die Anforderungen an die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(6) 1Anhand der auftragsbezogenen Anforderungen erarbeitet die zu prüfende Person ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat sie vor der Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Prüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. 4Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1 genannten Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es zu genehmigen; anderenfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf.

(7) 1Die Bearbeitungszeit für die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. 2Davon ausgenommen ist das Umsetzungskonzept.



 

Zitierungen von § 7 KfzSTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzSTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KfzSTFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... Die Prüfung gliedert sich in 1. eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 , 2. ein Fachgespräch nach § 8 und 3. eine system- und ...
§ 8 KfzSTFPrV Fachgespräch
...  1. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen, die der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zugrunde liegen, 2. Kunden und Kundinnen zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den ... 3. ihr Vorgehen bei der Planung und Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zu begründen und 4. mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 ... nach § 7 zu begründen und 4. mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle ...
§ 9 KfzSTFPrV System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe
... legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat. (4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe ...
§ 10 KfzSTFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird ...
§ 11 KfzSTFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... 50 Punkte erreicht worden sind in 1. der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 , 2. dem Fachgespräch nach § 8 und 3. der system- und ... eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 , 2. die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und 3. die Bewertung ... die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1. die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent, 2. das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie  ...