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§ 9 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)
§ 9 System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.
(2) 1Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. 2Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik" nach § 4 einzubeziehen.
(3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.
(4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:
- 1.
- Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,
- 2.
- eine Baugruppe instand setzen oder
- 3.
- die Systeme einer Baugruppe einstellen.
(5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.
Zitierungen von § 9 KfzSTFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzSTFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KfzSTFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... nach § 8 und 3. eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 . (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit ...
§ 10 KfzSTFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird ...
§ 11 KfzSTFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... nach § 8 und 3. der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9 . (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils ... nach § 8 und 3. die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9 . (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ... § 8 mit 20 Prozent sowie 3. die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze ...
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