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§ 11 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 11 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.
dem Fachgespräch nach § 8 und

3.
der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.
die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und

3.
die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,

2.
das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie

3.
die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitierungen von § 11 KfzSTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzSTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KfzSTFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 13 KfzSTFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 11 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei ...
Anlage 1 KfzSTFPrV (zu den §§ 10 und 11) Bewertungsmaßstab und -schlüssel