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Anlage 2 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)
Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
- 7.
- Benennung der Prüfungsbereiche der Prüfung,
- 8.
- Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe, des Fachgespräches und der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe,
- 9.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 10.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 11.
- die Gesamtnote in Worten,
- 12.
- Befreiungen nach § 12.
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Zitierungen von Anlage 2 KfzSTFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzSTFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 KfzSTFPrV Zeugnisse
... von der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl ...
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