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Änderung § 20 Gaststättengesetz vom 01.01.2018
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Allgemeine Verbote | |
Verboten ist, | |
(Text alte Fassung) 1. Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten, | (Text neue Fassung) 1. Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten, |
2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen, 3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen, 4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen. |
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