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Änderung § 13 Gaststättengesetz vom 14.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Gaststätten ohne gewerbliche Niederlassung


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten findet Titel III der Gewerbeordnung keine Anwendung, auch soweit es sich um Personen handelt, die das Reisegewerbe nicht selbständig betreiben.

(2) An der Betriebsstätte muß in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben sein.