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Zitierungen von Artikel 73 Gesetz über digitale Dienste
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 73 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DSA/GdD selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 66 DSA/GdD Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
... kann Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 73 und 74 in Bezug auf das einschlägige Verhalten des Anbieters einer sehr großen ...
Artikel 70 DSA/GdD Einstweilige Maßnahmen
... Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Artikel 73 Absatz 1 führen kann, kann die Kommission bei Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer schwerwiegenden ...
Artikel 74 DSA/GdD Geldbußen
... In ihrem in Artikel 73 genannten Beschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen ...
Artikel 75 DSA/GdD Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten
... Wenn die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 in Bezug auf eine Zuwiderhandlung durch einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform ... diesem Artikel weitestgehend Rechnung. (2) In dem Beschluss gemäß Artikel 73 fordert die Kommission den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder ...
Artikel 76 DSA/GdD Zwangsgelder
... 71 Absatz 1 für bindend erklärt wurden, e) einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 und, falls zutreffend, den darin enthaltenen Anforderungen an den Aktionsplan gemäß ...
Artikel 79 DSA/GdD Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
... Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 , Artikel 74 oder Artikel 76 erlässt, gibt sie dem betreffenden Anbieter einer sehr ...
Artikel 80 DSA/GdD Veröffentlichung von Beschlüssen
... die sie gemäß Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 73 bis 76 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16051/v302537.htm