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Berichtigung - Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (DDGBer k.a.Abk.)

ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17; Geltung ab 27.10.2022

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 27. Oktober 2022 DSA/GdD Artikel 9, Artikel 10

Seite 46, Artikel 9 Absatz 1

Anstatt:

„(1)
Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten der eine Anordnung erlassenden Behörde oder einer anderen in der Anordnung genannten Behörde unverzüglich über die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben."

muss es heißen:

„(1)
Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten die eine Anordnung erlassende Behörde oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde unverzüglich über die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben."

Seite 47, Artikel 10 Absatz 1

Anstatt:

„(1)
Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf bestimmte Informationen über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde oder einer anderen in der Anordnung genannten Behörde unverzüglich über den Erhalt der Anordnung und die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben."

muss es heißen:

„(1)
Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf bestimmte Informationen über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten die erlassende Behörde oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde unverzüglich über den Erhalt der Anordnung und die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben."