Eingangsformel - Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung (Bio-AHVV-EV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) geändert worden ist, sowie

-
des § 2 Absatz 1 des Öko-Kennzeichengesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) geändert worden ist:


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).



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