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Verordnung zur Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung (VersResAbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 50d Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung
§ 1 der Versorgungsreserveabrufverordnung vom 30. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V3) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2022" durch die Angabe „11. Oktober 2023" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der nach Absatz 1 zulässige Einsatz der Reserveanlagen am Strommarkt ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig. Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist der befristete Einsatz am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024".
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Oktober 2023.
Schlussformel
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
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