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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 30.10.2024
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2024 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes | |
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: '§ 13 (weggefallen)'. b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: '§ 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten'. c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: '§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises'. 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat' durch die Wörter 'Bundesministerium des Innern und für Heimat' ersetzt. 3. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe '§ 17' durch die Angabe '§ 16' ersetzt. 4. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: '(1a) Für das Führen des Personalausweisregisters nach § 23 ist die Personalausweisbehörde zuständig, welche den Ausweis ausgestellt hat.' 5. § 13 wird aufgehoben. 6. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: '§ 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten (1) Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers 1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten, 2. die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und 3. die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises verarbeitet haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen. § 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises (1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. (2) Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.' 7. § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6b wird wie folgt gefasst: '6b. Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,'. 8. Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: '(3a) Öffentliche Stellen dürfen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Personalausweisinhabers zur Prüfung der Identität des Personalausweisinhabers 1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und 2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6, 7 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind, verwenden. Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 1 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des Personalausweises. Von den nach Satz 1 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist.' 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt: '14a. die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,'. bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: '17. E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,'. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: '(6) Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.' 10. Nach § 24 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: '(1a) Personalausweisbehörden dürfen anderen Personalausweisbehörden im automatisierten Verfahren Daten des Personalausweisregisters übermitteln oder Daten aus Personalausweisregistern, die in Zuständigkeit anderer Personalausweisbehörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Dies gilt nicht für biometrische Daten.' 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,'. b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: '(3) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen automatisiert abgerufen werden können. (4) Die für einen zentralen Personalausweisregisterdatenbestand zuständige Stelle oder die Personalausweisbehörde trifft Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere durch den Einsatz von Verschlüsselungstechnik und von Authentifizierungsverfahren, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. Bei Zweifeln an der Identität der abrufenden Stelle unterbleibt der automatisierte Abruf.' | |
(Text alte Fassung) 12. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort 'und' am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt. c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: '6. im Falle der Ausgabe des Personalausweiseses im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist.' | (Text neue Fassung) 12. (aufgehoben) |
13. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter 'Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat' durch die Wörter 'Bundesministerium des Innern und für Heimat' ersetzt. 14. § 34 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 'Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat' durch die Wörter 'Bundesministerium des Innern und für Heimat' ersetzt. bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort 'Übermittlung' die Wörter 'und Übergabe' eingefügt. cc) In Nummer 12 werden nach dem Wort 'Durchführung' die Wörter 'von automatisierten Mitteilungen oder' eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter 'Bundesministerium für Wirtschaft und Energie' durch die Wörter 'Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz' ersetzt. |
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