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Artikel 4 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird folgender § 46 angefügt:
- „§ 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 4 VRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 14 JusWeDigG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 43 ...
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