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Artikel 5 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung
Dem § 148 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird."
Zitierungen von Artikel 5 VRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 VRUG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
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