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Artikel 15 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 15 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2023 LuftVG § 57b

§ 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „Klageregister einer rechtshängigen Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 15 VRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 VRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10a werden die ...