Tools:
Update via:
Artikel 27 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
Artikel 27 Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung
Die Finanzschlichtungsstellenverordnung vom 5. September 2016 (BGBl. I S. 2140) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
- 2.
- § 7 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer noch rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet sind,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
- 3.
- § 9 Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
- 4.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:- 1.
- die Namen und Anschriften der Beteiligten,
- 2.
- eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und
- 3.
- den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16064/a302721.htm