Das
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn
- 1.
- ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes dies beantragt und
- 2.
- der geltend gemachte Verstoß des Wirtschaftsakteurs gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder gegen eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 darzulegen, dass sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich nach Satz 1 Nummer 2 berührt ist. Zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers."
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des" durch die Wörter „eine Stelle nach" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Handeln Verbände oder Stellen nach Satz 1 anstelle von Verbrauchern, so können sie den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und
- 2.
- die Verletzung nach Nummer 1 ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt.
Sie können den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht selbst führen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
- 3.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149