Das
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982; 2023 I Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung".
- b)
- Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz".
- c)
- Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz".
- 2.
- Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
- „17a.
- nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;".
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 4.
- Die Überschrift von § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung".
- 5.
- Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer."
- 6.
- § 48 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen. In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300.000 Euro nicht übersteigen."
- 7.
- Dem § 51 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Gewinnabschöpfungsverfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darf der Streitwert 410.000 Euro nicht übersteigen."
- 8.
- Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche."
- 9.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz".
- b)
- Der Anmerkung zu Nummer 1213 wird folgender Satz angefügt:
„Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist."
- c)
- Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
B. v. 01.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 296
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165