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Synopse aller Änderungen der 2. AgrarErzAnpBeihV am 02.03.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. März 2024 durch Artikel 3 der GAPAusnVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. AgrarErzAnpBeihV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

2. AgrarErzAnpBeihV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.03.2024 geltenden Fassung
2. AgrarErzAnpBeihV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 17. April 2024 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.