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Synopse aller Änderungen der 2. AgrarErzAnpBeihV am 02.03.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. März 2024 durch Artikel 3 der GAPAusnVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. AgrarErzAnpBeihV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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2. AgrarErzAnpBeihV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.03.2024 geltenden Fassung | 2. AgrarErzAnpBeihV n.F. (neue Fassung) in der am 02.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 17. April 2024 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16065/v309543-2024-03-02.htm