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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 5 Ausbildungsbehörden
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ausbildungsbehörden sind
- 1.
- die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche festgelegt worden sind,
- 2.
- andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
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Zitierungen von § 5 GntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 GntZollDVDV Wahlpflichtpraktikum
... aus Praxisstudien. (2) Werden die Praxisstudien bei einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Nummer 2 durchgeführt, so gilt 1. im Falle einer inländischen Behörde, dass die ...
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