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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 6 Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden
- 1.
- während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen,
- 2.
- während der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16077/a302856.htm