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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens



(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:

1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,

2.
die erforderlichen sozialen Kompetenzen,

3.
die erforderliche Leistungsmotivation,

4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und

5.
das erforderliche Allgemeinwissen.