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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge



(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) 1Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. 2Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3Hat die Generalzolldirektion eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden verfügt, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. 4Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.

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Zitierungen von § 17 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GntZollDVDV Gesamtergebnis und Rangfolge
... bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung in der ...