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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 23 Täuschung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.
Zitierungen von § 23 GntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GntZollDVDV Zulassung zum Auswahlverfahren
... Auswahlverfahren zulässig. Eine weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 23 gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus sämtlichen Auswahlverfahren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16077/a302873.htm