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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 28 Modulhandbuch



(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.

(2) Das Modulhandbuch regelt:

1.
Einzelheiten zur Studienstruktur,

2.
den Studienablauf,

3.
die Lernorte,

4.
die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,

5.
die Modulbeschreibungen,

6.
die Modulbeauftragten,

7.
die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,

8.
die Einzelheiten zu den Studieninhalten,

9.
die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten und

10.
Vorgaben zu Inhalt, Form und Dauer der Prüfungen.

(3) 1Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.