§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 30 Praxisintegrierende Fachstudien



(1) Die praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus

1.
Praxisaufenthalten bei den Ausbildungsbehörden (Praxisstudien) und

2.
fachtheoretischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Finanzen (Transferveranstaltungen).

(2) 1Die Transferveranstaltungen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen oder Präsenzlehrveranstaltungen sein. 2Sie werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. 3Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(3) 1Die Transferveranstaltungen liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

(4) 1Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.



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