(1) Das Wahlpflichtpraktikum besteht aus Praxisstudien.
(2) Werden die Praxisstudien bei einer Ausbildungsbehörde nach
§ 5 Nummer 2 durchgeführt, so gilt
- 1.
- im Falle einer inländischen Behörde, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden an diese abgeordnet werden, und
- 2.
- im Übrigen, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden der Behörde oder Einrichtung zugewiesen werden.